Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) der SEN Solare Energiesysteme Nord Vertriebsgesellschaft mbH, Grasberg

Inhalt 

§1 Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich, Formerfordernisse 

§ 2 Vertragsschluss 

§ 3 Vertragsgegenstand 

§ 4 Verantwortlichkeiten und Mitwirkungspflichten des Kunden 

§ 5 Preise 

§ 6 Sicherheitsleistung und Zahlung 

§ 7 Lieferung/Abholung 

§ 8 Lieferfrist/Vorbehalt der Selbstbelieferung 

§ 9 Nichtabnahme/Stornierung /Haftung des Kunden 

§ 10 Leistungsänderung 

§ 11 Eigentumsvorbehalt 

§ 12 Mängelgewährleistung 

§ 13 Rückgabe mangelfreier Ware

§ 14 Schadensersatz 

§ 15 Verjährung 

§ 16 Auslandslieferung 

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 

§ 18 Schriftform 

§ 19 Salvatorische Klausel 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich, Formerfordernisse 

1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der SEN Solare Energiesysteme Nord Vertriebsgesellschaft mbH, Grasberg (im Folgenden „SEN“ genannt) an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Diese AVB gelten auch für Bestellungen in unserem Online-Shop.

2) Die Geltung dieser AVB erstreckt sich auch auf alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, selbst wenn wir nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung dieser AVB hinweisen.

3) Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden (im Folgenden „Kunde“) erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn SEN ihre Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt.

4) Diese AVB gelten nicht nur für Kaufverträge, sondern auch für sonstige durch SEN erbrachte Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen.

5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor unseren AVB. Derartige Absprachen sind zu Beweiszwecken schriftlich zu treffen oder zu bestätigen. Für den Abschluss und den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, der Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Mit Ausnahme von Geschäftsführern, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von unseren AVB abweichende Absprachen zu treffen.

6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind nur wirksam, wenn sie in Text- oder Schriftform erfolgen (z. B. Brief, E-Mail, Telefax). Soweit in diesen AVB für einseitige Erklärungen die Einhaltung der Schriftform gefordert wird, genügt auch die Wahrung der Textform. 

7) Ergänzend sind die Montageanweisungen und Datenblätter zu berücksichtigen, die jederzeit im Internet unter www.sen.de nachzulesen sind oder unter u. g. Adresse angefordert werden können. 

8) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Ergänzend zu unseren AVB gelten auch ohne diesbezüglichen Hinweis die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in unseren AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


§ 2 Vertragsschluss 

1) Wir liefern ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Es erfolgt kein Verkauf an Verbraucher. 

2) Produktpräsentationen in unserem Online-Shop und in Katalogen, Kostenvoranschläge, Preis- und Lieferinformationen und sonstige „Angebote“ von SEN stellen grundsätzlich keine Angebote im Rechtssinne dar, sondern sind als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Vertragsangebote durch SEN bedürfen der Schrift- oder Textform. Ist unser Angebot ausnahmsweise als Angebot im Rechtssinn zu verstehen, sind wir bis zum Zugang der Annahmeerklärung des Kunden zum Widerruf unseres Angebots berechtigt (Ausschluss der Bindung gemäß § 145 Hs. 2 BGB). Dies gilt auch, wenn im Angebot eine Annahmefrist bestimmt ist. Eine Bindung an unser Angebot besteht nur, wenn im Angebot ausdrücklich auf den bindenden Charakter des Angebots unter Angabe einer Bindungsdauer hingewiesen wird. Unser Angebot erlischt, wenn es nicht innerhalb der Annahmefrist angenommen wird. Ist keine Annahmefrist bestimmt, kann das Angebot von dem Kunden innerhalb von 14 Tagen ab Angebotsdatum angenommen werden. Maßgeblich ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns. Der Vertrag kommt im Falle der rechtzeitigen Annahme des Kunden mit Zugang der Annahme des Kunden bei uns zustande.

3) Bestellungen des Kunden sind verbindlich. Bestellungen des Kunden können wir innerhalb einer Annahmefrist von zwei Wochen nach dem Zugang bei uns annehmen, sofern in der Bestellung des Kunden keine abweichende Annahmefrist bestimmt ist. 

4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Software und Animationen behält sich SEN die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SEN Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Aufforderung unverzüglich an uns zurückzugeben.

5) Sonderbestimmungen und Informationen für Bestellungen in unserem Online-Shop für SEN-Partner: Bestellungen sind erst nach Registrierung und Zulassung des Kunden zu Bestellungen im Online-Shop möglich. Der Kunde ist verpflichtet, die Fragen im Rahmen der Registrierungsanfrage vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten und auf unser Verlangen entsprechende Nachweise beizubringen. Bei späterer Änderung sind die Angaben zu korrigieren. Wir behalten uns vor, Registrierungsanfragen von Kunden ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Bei Bestellungen über unseren Online-Shop gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über die im Warenkorb befindlichen Waren ab, wenn er den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ anklickt. Nach einer Bestellung im Online-Shop erhält der Kunde eine automatisch generierte Zugangsbestätigung. Diese stellt keine Vertragsannahme dar. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder den Kunden über den Versand der Ware informieren oder die Ware liefern. Wir sind berechtigt, Bestellungen des Kunden im Online-Shop innerhalb von drei Werktagen anzunehmen. Der Bestellvorgang im Online-Shop umfasst folgende Schritte: Der Kunde kann die Ware durch Anklicken des Buttons „in den Warenkorb“, der zusätzlich mit dem Warenkorbsymbol versehen ist, unverbindlich in einen virtuellen Warenkorb einlegen. Den Inhalt des Warenkorbs kann sich der Kunde jederzeit über das entsprechende Symbol („Einkaufstasche“) anzeigen lassen und dort mittels der vorgesehenen Felder Produkte aus dem Warenkorb löschen oder die Menge ändern. Nach Betätigen des Feldes „Weiter zur Kasse“ hat der Kunde vor Abgabe einer Bestellung die Möglichkeit, sämtliche Angaben in einer Bestellübersicht zu prüfen und Eingabefehler über die vorgesehenen Bearbeitungsfelder zu korrigieren. Wir speichern den Vertragstext. Der Kunde kann diese AVB im Rahmen des Bestellverlaufs einsehen, ausdrucken und speichern. Den Inhalt bereits getätigter Bestellungen kann der Kunde auch später im Kundenkonto einsehen. Eine Einsichtnahme in die zum Zeitpunkt der Bestellung geltende Version der AVB ist dort nicht möglich. Vertragssprache ist Deutsch.

§ 3 Vertragsgegenstand 

1) Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist der zeitlich letzte zwischen SEN und dem Kunden geschlossene Vertrag maßgeblich.

2) Die geschuldete Warenbeschaffenheit ist der Produktbeschreibung des Herstellers zu entnehmen. SEN trägt für eine mangelfreie Montageanleitung Sorge. 

3) Rechtlich verbindliche Beratungsleistungen übernimmt SEN nur nach gesonderter Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung. Insbesondere übernimmt SEN mit dem Angebot der Planungssoftware SOLDraft keinerlei Beratungsleistung. Die Software bietet lediglich eine Planungsunterstützung für den Kunden. SEN stellt diese Software ohne Gewähr zur Verfügung und übernimmt keine Verantwortung für die berechneten Ergebnisse und/oder die Eignung der geplanten Anlage für das Zielobjekt. Die Verwendung des Planungstools erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden und entbindet den Planer nicht von der fachtechnischen Prüfung auf Übereinstimmung mit den örtlichen Gegebenheiten. Insbesondere die errechneten Materialmengen, statisch relevanten Angaben und Eignung der vorgeschlagenen Produkte (insbesondere Wechselrichter) sind zu überprüfen.


§ 4 Verantwortlichkeiten und Mitwirkungspflichten des Kunden 

1) Der Kunde ist selbst für die Eignung für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck, die benötigten Mengen, die Einhaltung der baulichen und statischen Voraussetzungen sowie die Generatoranordnung und -auslegung verantwortlich und hat das Angebot diesbezüglich zu überprüfen.
2) Die Nutzung des Planungstools SOLDraft erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Eine Haftung für die Ergebnisse übernimmt SEN nicht (vgl. § 3 Abs. 3).

§ 5 Preise 

1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstiger Nebenkosten. Die Preise sind Euro-Preise, sofern nicht anders angegeben.
2) Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen sind für SEN nur dann verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich abgegeben oder bestätigt wurden. 
3) Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils vereinbarten Auftrag.
4) Die Preise für unsere Lieferung basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Umständen. Ergeben sich nach Vertragsschluss für SEN unvorhersehbare, von SEN nicht zu beeinflussende Kostensteigerungen, z. B. durch Erhöhung von Frachtraten, Transportkosten, Steuern, Zöllen oder sonstigen öffentlichen Abgaben, Erhöhungen für Rohstoffe und Zulieferungen oder Währungsschwankungen, sind wir berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen anzupassen. Übersteigt die Preiserhöhung 15 % des ursprünglichen Preises, kann der Kunde die Preiserhöhung ablehnen. Wir sind in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 6 Sicherheitsleistung und Zahlung 

1) Wir sind jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, einen Vertrag nur gegen Vorkasse, Anzahlung oder Sicherheitsleistung abzuschließen. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Verzug mit anderen Leistungsverpflichtungen, negative Bonitätsauskünfte), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit oder -willigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. § 321 BGB findet (entsprechende) Anwendung. Sondervereinbarungen (auch Sonderrabatte) sind in diesem Fall hinfällig.
2) Sofern wir Kunden Zahlung auf Rechnung anbieten, erfolgt dies vorbehaltlich einer erfolgreichen Bonitätsprüfung durch unseren Kreditversicherer.
3) Bei Zahlung per Rechnung erfolgt die Rechnungsstellung regelmäßig am Tage der Übergabe an den Spediteur, die Frachtperson oder den Kunden bzw. bei Abholung durch den Kunden am Tag der Erklärung der Abholbereitschaft. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, erfolgt die Rechnungstellung mit dem Tag des Annahmeverzugs. Unsere Forderungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät in Verzug, wenn der jeweilige Forderungsbetrag nicht zum vereinbarten Zahlungstermin gezahlt ist. Ist kein Termin bestimmt, gerät der Kunde in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung gezahlt ist. Maßgeblich ist der Eingang der Zahlung bei uns. Ein früherer Verzugseintritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere durch Mahnung, bleibt unberührt. 
4) Während des Zahlungsverzugs ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen und Schadenspauschale gemäß den gesetzlichen Regelungen als Mindestschaden zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5) Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, bleiben unberührt.
6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Bei Mängeln der Ware bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß § 12 dieser AVB unberührt. Schecks und – sofern ausdrücklich vereinbart Wechsel – werden erfüllungshalber angenommen, Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind SEN in diesem Fall unverzüglich zu ersetzen.

§ 7 Lieferung/Abholung 

1) Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager (EXW Incoterms 2020). Die Ware ist unverzüglich nach Mitteilung der Bereitstellung abzuholen. Holt der Kunde die Ware nicht ab, ist SEN – zusätzlich zu den ihr ansonsten zustehenden gesetzlichen und vertraglichen Rechten und Ansprüchen – auch berechtigt, die Ware nach Ablauf einer von ihr zu setzenden Frist von drei Werktagen nach eigener Wahl auf Kosten und Gefahr des Kunden an diesen zu versenden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald SEN die Ware zur Abholung bereitgestellt und dies dem Kunden angezeigt hat. Für den Transport einschließlich Beladung und ordnungsgemäßer Transportsicherung ist ausschließlich der Kunde auf eigene Kosten verantwortlich
2) Auch wenn wir für den Kunden die Versendung der Ware übernehmen, geschieht der Transport auf Kosten und Gefahr des Kunden, sofern nicht ausdrücklich abweichend etwas anderes vereinbart ist. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wir die Kosten des Transports tragen und/oder wir den Transport selbst durchführen oder SEN im Anschluss an die Anlieferung weitere Leistungen wie das Entladen übernommen hat. Auch wenn wir die Ware versenden oder den Transport selbst durchführen, ist der Kunde zur Entladung auf eigene Kosten und Gefahr selbst verantwortlich, es sei denn, SEN hat die Entladung gemäß ausdrücklicher Vereinbarung als zusätzliche Leistung übernommen. Auch wenn SEN vereinbarungsgemäß die Entladung übernimmt, muss der Kunde auf eigene Kosten einen Stapler als Abladehilfe bereitstellen. Die Wahl der Versandart und der Beförderung erfolgen nach billigem Ermessen von SEN. Die Sendung wird von SEN nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Die bei Bestellungen in unserem Online-Shop geltenden Versandbedingungen werden dem Kunden während des Bestellverlaufs angezeigt.
3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Auslieferung nicht an den Kunden, sondern an dessen Endkunden oder an Dritte nach Anweisung des Kunden erfolgt.
4) Unterstützen unsere Mitarbeiter oder sonstige für uns tätige Dritte den Kunden bei der Verladung und/oder Transportsicherung und/oder Entladung, ohne dass SEN insofern eine rechtliche Verpflichtung traf, so geschieht dies gefälligkeitshalber und auf eigenes Risiko des Kunden. Die Personen werden als Erfüllungsgehilfen des Kunden tätig. Wir übernehmen insoweit keinerlei Verantwortung. Der Kunde hat uns von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
5) Der Kunde erklärt sich auf Anfrage von SEN mit Teillieferungen und Teilbereitstellungen einverstanden, sofern dies für ihn zumutbar ist.
6) SEN nimmt Verpackungsmaterial insoweit zurück, als sie hierzu gesetzlich verpflichtet ist.

§ 8 Lieferfrist/Vorbehalt der Selbstbelieferung 

1) Angaben zu Lieferterminen sind im Zweifel unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlicher Liefertermin von uns schriftlich bestätigt worden. Bei Bestellungen über unseren Online-Shop beträgt die Lieferzeit für Lagerware regelmäßig 2 - 3 Werktage, bei Vorkasse 3 - 4 Werktage nach Zahlungseingang. Auf abweichende Lieferzeiten und Lieferzeiten bei nicht lagernder Ware weisen wir bei den jeweiligen Produktangeboten hin. 
2) Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von SEN durch den Lieferanten bzw. Hersteller der bestellten Ware. SEN übernimmt kein Beschaffungsrisiko.
3) Haben wir den Kunden vor Vertragsschluss in angemessener und zumutbarer Weise auf Lieferengpässe hingewiesen, insbesondere wenn SEN die Lieferung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht durch termingerechte Deckungskäufe sichern kann, gilt Folgendes: - Die Einigung erfolgt unter dem Vorbehalt der Lieferbarkeit. SEN bemüht sich um die schnellstmögliche Beschaffung bei dem Hersteller bzw. Lieferanten. Die Lieferung an den Kunden erfolgt schnellstmöglich nach Eingang der Ware bei SEN, wobei SEN die Bestellungen ihrer Kunden nach der zeitlichen Reihenfolge der Vertragsschlüsse erfüllt. SEN wird den Kunden informieren, wenn die Ware verfügbar ist. - Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss erfolgt. - Wie werden dem Kunden im Falle des Rücktritts sämtliche Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
4) Die Lieferung ist bei Beauftragung einer Spedition durch SEN rechtzeitig, wenn die Ware so zeitnah übergeben wurde, dass unter normalen Umständen mit fristgemäßer Auslieferung zu rechnen war.
5) Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Kunden übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und ggf. die Erbringung vereinbarter Sicherheiten sowie aller erforderlichen Mitwirkungshandlungen.
6) SEN haftet nicht für Nichtlieferungen oder Lieferverzögerungen, wenn diese auf höherer Gewalt oder einem sonstigen außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruhen und von uns vernünftigerweise nicht erwarten werden konnte, den Hinderungsgrund in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Das gilt beispielsweise bei kriegerischen Ereignissen, Terrorakten, Naturereignissen, Betriebs-, Transport- und Verkehrsstörungen, ausbleibenden Zulieferungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, behördlichen Verfügungen, Massenerkrankungen, Epidemien und Pandemien, Arbeitskräftemangel. Wir werden den Kunden in derartigen Fällen über den Hinderungsgrund und seine Auswirkungen informieren. Sofern ein solches Ereignis uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich unsere Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich unsere Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Jede Partei ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die sich daraus ergebende Verzögerung den Zeitraum von sechs Wochen überschreitet oder wenn ihr infolge der Verzögerung vor Ablauf dieser Frist ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Sind Teillieferungen vereinbart, so sind bezüglich dieser Teillieferungen die Rechte gesondert geltend zu machen. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
7) Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der Kunde berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in der Regel mindestens drei Wochen zu betragen hat. Weitergehende Rechte stehen dem Kunden erst nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist zu. Sind Teillieferungen erbracht, kann wegen dieser Teillieferungen der Kunde nicht mehr vom gesamten Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz geltend machen. Auf Schadensersatz wegen Lieferverzugs haften wir nur nach Maßgabe von § 14.

§ 9 Nichtabnahme/Stornierung/Haftung des Kunden 

1) Erbringt der Kunde Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vertragsgemäß, nimmt der Kunde einen vereinbarten Abruf nicht vor, wird die Ware auf Veranlassung des Kunden oder aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat, später als zum vorgesehenen Liefertermin versendet, oder befindet sich der Kunde aufgrund sonstiger Umstände in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden Schäden und Mehraufwendungen zu verlangen. Während des Annahmeverzugs sind wir berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 0,2 % des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche, höchstens jedoch 5 % des Rechnungswerts, zu berechnen. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass keine oder erheblich geringere Schäden entstanden sind. Uns bleibt vorbehalten, höhere Schäden nachzuweisen. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, bleiben unberührt. Die Gefahr geht in diesen Fällen mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. 
2) Schuldet der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, sind wir berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu verlangen, soweit nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt vorbehalten.

§ 10 Leistungsänderung 

1) Die Leistungsklassen von Solarmodulen eines Herstellers unterliegen regelmäßig Abweichungen. Statt der vereinbarten Wareneigenschaften ist SEN, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist, berechtigt, ganz oder zum Teil leistungsstärkere Ware zu liefern. In diesem Fall kann der Preis durch besondere Abrede angepasst werden.
2) SEN darf ganz oder zum Teil leistungsschwächere Module liefern, wenn die Gesamtleistung der vom Kunden bestellten Anlage (zum Beispiel durch eine ersatzweise Erhöhung der Anzahl der Module) die Grenze von 5 % der geplanten Erträge nicht unterschreitet. Der Preis wird ab einer Minusleistung von 1 % angepasst. SEN benachrichtigt den Kunden schnellstmöglich und noch vor der Lieferung über die Leistungsänderung. Sollte die Leistungsänderung für den Kunden wegen vermehrten Platzbedarfs der Anlage oder anderen gewichtigen Gründen trotz der nur geringen Abweichung unzumutbar sein, kann er der Leistungsänderung unverzüglich widersprechen. In diesem Fall ist SEN zum Rücktritt berechtigt.
3) Nimmt der Hersteller nach Abschluss des Vertrages technische Verbesserungen oder neutrale Veränderungen in seiner Serienproduktion vor, ist SEN berechtigt, die veränderte Ware zu liefern.

§ 11 Eigentumsvorbehalt 

1) Die Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller jeweils bestehenden Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung, auch soweit sie im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses noch nicht bestanden haben (einschließlich Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis) Eigentum der SEN. Das Eigentum an der Ware sowie die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen gehen automatisch auf den Kunden über, sobald der Kaufpreis für die Ware getilgt ist und keine weiteren Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bestehen (Eigentumsvorbehalt in Form eines Kontokorrentvorbehalts).
2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen gemäß Abs. 2 bis 4 auf SEN tatsächlich übergehen und eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Kredit nur gegen ausreichende Sicherheiten (z. B. Vereinbarung eines eigenen Eigentumsvorbehalts erfolgt). Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Die Berechtigung gemäß Satz 1 erlischt automatisch, wenn der Kunde im Zahlungsverzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. 
3) Eine eventuelle Umbildung oder Verarbeitung (im Folgenden zusammen „Verarbeitung“) unserer noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (im Folgenden „Vorbehaltsware“) durch den Kunden erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Im Falle einer Verarbeitung erwerben wir unmittelbar das Eigentum an der neu geschaffenen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig (nach dem Verhältnis des Werts der Ausgangsstoffe) Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Produkte gelten, soweit sie in unserem Eigentum stehen, die Regelungen für Vorbehaltsware entsprechend. Der Kunde ist nicht mehr zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware (im Folgenden „Verarbeitungsermächtigung“) berechtigt, wenn er in Zahlungsverzug gerät, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verpflichtet ist.
4) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten pfleglich zu behandeln, sorgfältig für uns zu verwahren und angemessen gegen die üblichen Risiken (z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser) zum Neuwert zu versichern und auf Verlangen den Abschluss und Bestand der Versicherung nachzuweisen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu versichern. Wir können jederzeit verlangen, dass der Kunde ein Inventar über die von uns gelieferten Waren an seinem jeweiligen Lagerort aufnimmt und die Ware als in unserem Eigentum stehend kenntlich macht. Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Ware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
5) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern, aber nur im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsganges und unter der Bedingung der wirksamen Abtretung der sich daraus ergebenden Forderungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an uns. Zu sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware, etwa zu Sicherheitsübereignungen oder Verpfändungen, ist der Kunde nicht berechtigt. Alle Ermächtigungen zu Verfügungen über Vorbehaltsware erlöschen automatisch, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verpflichtet ist. Der Kunde ist bei einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Kredit verpflichtet, die Ware nur gegen ausreichende Sicherheiten (z. B. Vereinbarung eines eigenen Eigentumsvorbehalts etc.) zu veräußern. 
6) Die aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt an uns sicherungshalber ab, und zwar in Höhe des Rechnungswerts unserer Forderungen (einschließlich Mehrwertsteuer), die uns gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung zustehen, zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags in Höhe von 20 %. Der Begriff „Weiterveräußerung“ ist weit zu verstehen und umfasst insbesondere auch die Lieferung der Vorbehaltsware von dem Kunden an Dritten im Rahmen von Werkverträgen. Der Begriff „Forderungen“ umfasst sämtliche Ansprüche des Kunden gegen seine Abnehmer oder Dritte bezüglich der Vorbehaltsware, insbesondere auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Ansprüche gegen Versicherer sowie gegen Finanzinstitute. 
7) Verbindet der Kunde Vorbehaltsware mit fremden beweglichen Sachen oder mit einem Grundstück in der Weise, dass das Eigentum von SEN an der Vorbehaltsware erlischt, so tritt der Kunde seine sämtliche Forderungen, die ihm im Zusammenhang mit der Verbindung gegen Dritte zustehen (zum Beispiel aus Vertrag oder ungerechtfertigter Bereicherung), sicherungshalber an SEN ab, und zwar in Höhe des Rechnungswerts unserer Forderungen (einschließlich Mehrwertsteuer), die uns gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs zustehen, zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags in Höhe von 20 % in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags in Höhe von 20 % in Höhe des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware ab. Ist der Kunde Eigentümer oder Vermieter des Grundstücks, so tritt er etwaige Mietansprüche aus diesem Grundstück an SEN ab.
8) Der Kunde ist ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die uns zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und diese von der Abtretung zu unterrichten. Wir sind ermächtigt, die Abtretung auch in seinem Namen den Abnehmern mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung erlischt automatisch, wenn der Kunde im Zahlungsverzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. 
9) Ungeachtet eines etwaigen automatischen Erlöschens, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungs- und/oder Verarbeitungsermächtigung und/oder die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Kunde seine Pflichten uns gegenüber verletzt, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung nicht ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät, oder gegen seine Pflichten als Vorbehaltskäufer verstößt oder nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unsere Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet sind. Im Falle des Erlöschens der Einziehungsermächtigung hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die Forderung an uns zu übermitteln und uns ggf. bei der Beitreibung zu unterstützen.
10) Ferner sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind wahlweise, sofern die Voraussetzungen für den Rücktritt vorliegen, auch berechtigt, die Ware lediglich herauszuverlangen. Ein solches bloßes Herausgabeverlangen stellt keine Rücktrittserklärung dar. Der Rücktritt bleibt aber vorbehalten. Gleiches gilt, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben. 
11) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen und uns alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Kunde haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können. 
12) Wir verpflichten uns auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten, wenn der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.

§ 12 Mängelgewährleistung 

1) Wir übernehmen die Gewährleistung nur für die ausdrücklich vereinbarte Produktbeschreibung oder Spezifikation des jeweiligen Produkts. Wir weisen darauf hin, dass die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben nur Annäherungswerte wiedergeben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von uns oder durch einen Dritten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne geben wir grundsätzlich nicht ab. Eine Garantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet ist. 
2) Der Kunde ist bei allen von uns erbrachten Leistungen, auch bei Werkleistungen, zur unverzüglichen Untersuchung der Ware auf Mängel einschließlich Qualitäts- und Quantitätsabweichungen verpflichtet und hat uns, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Die Untersuchung hat in jedem Fall vor dem Einbau, der Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Ware zu erfolgen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, schriftlich zu rügen. Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Ware erkennbar sind, sind spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Entgegennahme der Ware schriftlich zu rügen. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren (versteckte Mängel) sind innerhalb von zwei Werktagen nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Werden Mängel nicht gemäß den vorstehenden Vorschriften gerügt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß genehmigt. Vermerke auf Lieferscheinen gelten nicht als Mängelrüge. Außendienstmitarbeiter, Transportpersonen oder sonstige Dritte sind nicht zur Empfangnahme von Mängelrügen berechtigt. 
3) Die Beweislast für das Bestehen eines Mangels trifft den Kunden.
4) Im Falle nachgewiesener Mängel, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch kostenfreie Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung). Wir sind berechtigt, von dem Kunden vorab die Rücksendung der mangelhaften Ware zu uns zum Zwecke der Prüfung der Beanstandung und ggf. zur Nachbesserung bzw. Nachlieferung zu verlangen. Die erforderlichen Transportkosten für die Rücksendung der Ware gehen im Fall berechtigter Mängelrügen zu unseren Lasten. Hat der Kunde die Ware gemäß ihrer Art und ihrem vertraglichen Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, den Ausbau der mangelhaften Sache und den erneuten Einbau der mangelfreien Sache selbst zu übernehmen oder den Aus- und Einbau dem Kunden zu überlassen. In letzterem Fall erstatten wir dem Kunden die dafür erforderlichen Aufwendungen. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zu setzen, in derer wir den Ausbau der Ware in eigener Verantwortung durchführen können. Unser Recht, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung ist in jedem Fall unverhältnismäßig, wenn die Kosten der Nacherfüllung mehr als 120 % des Kaufpreises betragen.
5) Der Kunde kann erst dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Frist kein Nacherfüllungsversuch vorgenommen wird oder die Nacherfüllung unmöglich, verweigert, fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung muss, sofern keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen, mindestens vier Wochen betragen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist im Zweifel erst nach dem dritten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch anzunehmen. Ein Rücktrittsrecht wegen unerheblicher Mängel steht dem Kunden nicht zu. Für Rücktrittsrechte und Schadenersatzansprüche wegen Mängeln gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen die besonderen Bestimmungen in § 14.
6) Bei Mängeln darf der Kunde Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessen ist.
7) Keine Gewährleistung besteht bei Fehlern aufgrund von unberechtigten Eingriffen oder fehlerhaftem Verhalten des Kunden, etwa wenn der Kunde die Sache fehlerhaft lagert, behandelt oder verwendet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Defekt nicht auf seinem Verhalten beruht.
8) Ein Regress gemäß §§ 445a, 445b BGB ist ausgeschlossen, wenn der Endkunde Unternehmer ist. Ist der Endkunde Verbraucher, finden die §§ 445a, 445b, 478 BGB mit den folgenden Maßgaben Anwendung: Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Kunde SEN möglichst unverzüglich zu informieren. Der Kunde hat uns vor einer Nacherfüllung gegenüber seinem Abnehmer Gelegenheit zu geben, die Nachlieferung bzw. Nachbesserung gegenüber dem Abnehmer des Kunden vorzunehmen. Der Kunde kann keinen Ersatz für Aufwendungen verlangen, die er ohne rechtliche Verpflichtung gegenüber seinem Kunden eingegangen ist. Dasselbe gilt, wenn diese Aufwendungen aufgrund einer Verpflichtung erfolgt ist, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und -rechte hinausgeht. Ansprüche aus Lieferantenregress sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt oder die untrennbare Verbindung mit einem anderen Produkt, weiterverarbeitet wurde.
9) Für die Verjährung von Mängelansprüchen gilt § 15.
10) Handelt es sich bei unserer Leistung um eine Werkleistung, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Für die Geltendmachung weitergehender Rechte einschließlich des Rechts auf Ersatzvornahme, der Pflicht zur Rüge offensichtlicher, erkennbarer und erkannter Mängel und der Verjährungsvorschriften gelten vorstehende Bestimmungen entsprechend.
11) Soweit der Hersteller Garantien oder Zusagen gemacht hat, ist hieraus nicht unmittelbar SEN verpflichtet, sondern der Hersteller in Anspruch zu nehmen.

§ 13 Rückgabe mangelfreier Ware

Wir weisen darauf hin, dass dem Kunden kein Anspruch auf Rückgabe richtig und mangelfrei gelieferter Ware zusteht. SEN nimmt derartige Ware nur zurück, wenn SEN der Rücknahme in dem betreffenden Einzelfall vorab zugestimmt hat. In diesem Fall erhebt SEN, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, eine Rücknahmegebühr in Höhe von 5 % des Netto-Warenwertes, mindestens aber in Höhe von 250,- Euro. Die Transportkosten trägt der Kunde. Die zurückgesandte Ware wird nur dann angenommen, wenn diese originalverpackt, unbeschädigt und ungebraucht ist. Eine Rücknahme von Sonderartikeln und Spezialanfertigungen ist in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 14 Schadensersatz 

1) Für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Kunde wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten kann, soweit die Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist.
2) Die Verpflichtung von SEN zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt: 
  • Wir haften, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, grundsätzlich nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 
  • Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen. 
  • Sofern wir für fahrlässiges Verhalten haften, ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten.
 
3) Für Verspätungsschäden haftet SEN maximal in Höhe von 5 % des Wertes der im Verzug befindlichen Leistung. Der Schadensersatzanspruch erstreckt sich nicht auf Folgeschäden wie entgangene Einspeisevergütungen, Zinsaufwand und die Kosten von Ersatzstrombezug. 4) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit wir eine Garantie übernommen haben, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. 5) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, denen wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.

§ 15 Verjährung 

1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt 12 Monate, soweit nicht das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445a, 445b (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
2) Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen verjähren ebenfalls in 12 Monaten. Dies gilt nicht für das Recht des Kunden, sich wegen einer von uns zu vertretenen Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen.
3) Abweichend gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche aus einer Produkthaftpflicht, wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. 
4) Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 16 Auslandslieferung 

Zusätzliche Kosten, die durch eine Auslandslieferung verursacht werden, wie etwa Zölle, Konsulatsgebühren, Aufwände für die Erstellung von Ausfuhrdokumenten und Kosten, die durch ausländische Verpackungsvorschriften entstehen, trägt der Kunde.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 

1) Erfüllungsort ist der Sitz von SEN. 
2) Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von SEN in Grasberg vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Kunden, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. SEN ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 18 Schriftform 

Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

§ 19 Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird in diesem Fall durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken.

SEN Solare Energiesysteme Nord
 Vertriebsgesellschaft mbH Grasberg
 Wörpedorfer Ring 46
28879 Grasberg 
Tel. 04208/9169-0 
Fax 04208/9169-50 
E-Mail: info@sen.de 
web: www.sen.de 
Stand: Oktober 2023

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Garantieerklärung der SEN Solare Energiesysteme Nord Vertriebsgesellschaft mbH Grasberg 

für das SOL-50 Montagesystem

1) Die SEN Solare Energiesysteme Nord Vertriebsgesellschaft mbH (nachfolgend Unternehmer genannt) gewährt ihren Kunden und deren Rechtsnachfolgern (nachfolgend Kunden genannt) für ihre SOL-50 Montagesysteme bei ordnungsgemäßer Montage und Installation sowie Einhaltung der Anwendungsbedingungen eine zehnjährige Garantie für die Haltbarkeit der Bauteile. Damit soll gewährleistet werden, dass die Module und Kollektoren einer Solaranlage sicher montiert sind und für eine störungsfreie Produktion von Energie während dieser Zeit sorgen. Die SOL-50 Montagesysteme sind Einlegesysteme, so dass die Module nicht mit dem Montagesystem verschraubt, sondern über die Profilierung der Aluminium- und Gummiprofile formschlüssig verbunden werden. Die Montage der Komponenten auf dem Dach ist demgemäß ohne Werkzeug möglich und erspart erheblichen zeitlichen Aufwand. Die Garantie gilt jedoch nur, wenn der Kunde das komplette System einschließlich aller Zubehörteile vom Unternehmer bezogen und verwendet hat. Sie soll die Funktionsfähigkeit des Systems sicherstellen. Die Garantie bezieht sich nur auf die Montagesysteme SOL-50 (auf Artikel mit dem Hinweis „Systemgarantie von 10 Jahren“), nicht aber auf Module und andere Teile der Solaranlage, die nicht zum Montagesystem SOL-50 gehören. Von der Garantie ausgeschlossen sind rein optische, insbesondere alterungsbedingte Beeinträchtigungen wie z. B. Farbunterschiede und Oberflächenänderungen sowie Verformungen durch Klimaänderungen und üblicher Verschleiß.

2) Während der Garantiefrist gewährleistet der Unternehmer nach seiner Wahl einen unverzüglichen Austausch oder die Reparatur der betroffenen Bauteile im Falle von Funktionsmängeln. Soweit dafür der Einbau von Ersatzteilen notwendig ist, dürfen auch Nachfolgeprodukte eingesetzt werden, wenn sie mit dem System kompatibel sind. Soweit nur ein Teil eines Bauteils austausch- oder reparaturbedürftig ist, erstreckt sich die Garantie nur darauf. Ist die gewählte Maßnahme nach zweimaligem Versuch erfolglos, kann der Kunde den zu diesem Zeitpunkt geltenden Wiederbeschaffungspreis bis zur Höhe des Kaufpreises verlangen, soweit er selbst für die Wiederbeschaffung sorgt, während der Unternehmer die Montage besorgt. 

3) Die Garantie bezieht sich auf sämtliche Bauteile des Montagesystems. Die Garantie bezieht sich jedoch nicht auf Funktionsdefizite, die auf mangelnder regelmäßiger Wartung (mindestens im Rhythmus von zwei Jahren) beruhen. 

4) Wenn ein Austausch oder eine Reparatur durchzuführen ist, verpflichtet sich der Unternehmer zur Zahlung einer Pauschale von 20 % des Warenwerts des betroffenen Bauteils. Kosten für den Ausbau eines betroffenen Bauteils, den Rücktransport zum Unternehmer sowie den Wiedereinbau und auch Schadensersatz umfasst die Garantie nicht. Insbesondere wird der Ausfall entgangener Bezüge in Form von Vergütungen, insbesondere Einspeisevergütungen für den erzeugten Strom durch die Garantie nicht gedeckt. 

5) Die Garantie wird nur wirksam, solange das Montagesystem in der erstmals installierten Photovoltaikanlage verblieben ist. Bei einem Standortwechsel der Anlage gilt sie nur, falls die Deinstallation und die Wiederinstallation durch einen anerkannten Fachbetrieb durchgeführt worden sind. 

6) Die Garantiefrist beginnt ab dem Lieferdatum gemäß Lieferschein. Der Austausch oder die Reparatur betroffener Bauteile führt nicht zu einer Verlängerung der Frist. 

7) Die Garantie ist ausgeschlossen, falls das Montagesystem von einem Dritten, der durch den Unternehmer nicht autorisiert worden ist, fehlerhaft installiert, in Betrieb genommen, gewartet, betrieben, repariert oder falsch angewendet, abgeändert, durch ungeeignete Installation oder Anwendung beschädigt wurde oder einem Unfall ausgesetzt war. Insbesondere kommt die Garantie nicht zum Zug, wenn das Montagesystem nicht durch qualifiziertes Fachpersonal streng nach Installationsanleitung und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der allgemein anerkannten Normen sowie der Regeln der Technik installiert wurde. Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn bei der Installation die statischen Erfordernisse und die Anforderungen an die Unterkonstruktion nicht eingehalten wurden. Sie kommt auch bei Einwirkungen von Chemikalien, Ablagerungen und Fremdstoff- und Tiereinwirkungen, bei Naturgewalt und höherer Gewalt sowie bei Vandalismus und bewusster Beschädigung nicht zum Zug. 

8) Die Garantie ist ferner ausgeschlossen, wenn die Montageanweisung des Unternehmers nicht eingehalten worden ist. Über ausgehändigte Montaganweisungen hinaus sind die ständig aktualisierten, ausführlichen Montageanweisungen einzuhalten, die auf der Homepage des Unternehmers (www.sen.de) verfügbar sind oder kostenlos bei ihm abgerufen werden können. 

9) Der Kunde hat dem Unternehmer innerhalb von 14 Kalendertagen ab Kenntnis des Mangels diesen in Textform anzuzeigen. Der Kunde weist bei der Geltendmachung seines Anspruchs aus dieser Erklärung seine Anspruchsberechtigung durch Übersendung des Lieferscheins des Unternehmers oder der Rechnung für die Montage der Anlage sowie der Planungsunterlagen einschließlich der Dachparameter nach. Kann der Kunde diese Nachweise ganz oder teilweise nicht führen, ist er zur Rekonstruktion der Unterlagen verpflichtet. Der Kunde hat dem Unternehmer auf Verlangen alle für die Feststellung des Funktionsdefizits und des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und eine Untersuchung der nicht funktionierenden oder schadhaften Teile zu gestatten. 

10) Nach der Garantie besteht kein Anspruch, soweit der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt ist oder üblicherweise abgedeckt wird. 

11) Die Garantie lässt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden unberührt. Die Garantie begründet kein Rücktrittsrecht, keine Herabsetzung des Kaufpreises und auch keinen Ersatz der unmittelbaren oder mittelbaren Schäden. 

12) Die Garantie ersetzt nicht die Garantien anderer Vertragspartner des Kunden. 


SEN Solare Energiesysteme Nord 

Vertriebsgesellschaft mbH Grasberg 

Wörpedorfer Ring 46 

28879 Grasberg 

Tel. 04208/9169-0 

Fax 04208/9169-50 

 E-Mail: info@sen.de 

web: www.sen.de 

Stand: Oktober 2023